App GouvCheck Erklärung zur Barrierefreiheit GouvCheck

Die Stelle „Zentrum für Informationstechnologien des Staates“ ist bemüht, ihre mobilen Anwendungen im Einklang mit dem Gesetz vom 28. Mai 2019 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die App GouvCheck:

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Jeder muss die Informationen auf einer Website oder in einer App einfach benutzen und abrufen können. Dies gilt insbesondere für Personen, die eine Behinderung haben und/oder Hilfssoftware oder spezielle Geräte verwenden (Blinde, Sehbehinderte oder Personen mit einer anderen Behinderung).

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese mobilen Anwendungen sind wegen der folgenden Punkte teilweise vereinbar mit der europäischen Norm EN 301 549 und dem Referenzwerk zur Bewertung der Barrierefreiheit mobiler Anwendungen (RAAM) v1, das diese Norm umsetzt.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Unvereinbarkeiten

  • Die Logos verfügen über keine geeignete Alternative.
  • Mit iOS wird die Ergebnisseite nicht richtig vom VoiceOver gelesen.
  • Mit iOS hat das „Information“-Icon oben links in der Anzeige keinen Titel.
  • Die externen Links (insbesondere „Allgemeine Nutzungsbedingungen“ und „Allgemeine Informationen“) werden im Browser geöffnet, ohne dass die Benutzer davon in Kenntnis gesetzt werden.
  • Mit Android kann die Schriftgröße bis auf 150 % vergrößert werden. Mit iOS werden einige wenige Labels beim Heranzoomen auf 200 % abgeschnitten.

Inhalte, die nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 28. Mai 2019 fallen

Nichts

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 12. Juli 2021 erstellt. Die Aussagen in dieser Erklärung sind richtig und beruhen auf einer tatsächlichen Bewertung der Vereinbarkeit dieser mobilen Anwendungen mit den Anforderungen des RAAM 1, beispielsweise in Form einer von einem Dritten – Témésis – vorgenommenen Bewertung.

Die Erklärung wurde zuletzt am 25. Januar 2022 überprüft.

Feedback und Kontaktangaben

  • schriftlich in einem Dokument oder einer E-Mail;
  • mündlich in einem Gespräch oder per Telefon.

Durchsetzungsverfahren

Im Falle einer nicht zufriedenstellenden Antwort haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, das Informations- und Presseamt, das für die Kontrolle der Barrierefreiheit zuständig ist, über dessen Online-Beschwerdeformular oder die Ombudsperson, Bürgerbeauftragte des Großherzogtums Luxemburg, zu informieren.


Diese Erklärung basiert auf der Mustererklärung, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 festgelegt wurde. Diese Mustererklärung gehört der Europäischen Union (© Europäische Union, 1998-2020) und wurde unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International-Lizenz veröffentlicht.